Mietwagen – gleichwertiges Fahrzeug wie sonstige Gebrauchtwagen?

Der Mietwagenmarkt läuft. Was passiert mit den Fahrzeugen nach der Nutzung als Mietwagen?

In vielfachen Fällen werden diese auf dem ganz normalen Gebrauchtwagenmarkt, zum Teil ermäßigt, zum Teil zu normalen Preisen, verkauft. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019, 6 U 170/18, verkaufte ein Händler einen Mietwagen als Gebrauchtwagen, ohne darauf hinzuweisen.

Das noch prekäre daran war, dass es sich nicht nur um einen Mietwagen gehandelt hatte, sondern dieser auch in Spanien als Mietwagen genutzt wurde.

Nachfolgend wurde der Händler durch einen Wettbewerbsverein auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Osnabrück sah hierin keinen Umstand, über den man aufklären müsse.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies dem entgegengesetzt anders. Es begründet dies damit: Die Mietwageneigenschaft sei eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung von Bedeutung sei. Deshalb müsse hierauf hingewiesen werden. Begründet wird dies damit, dass beim Käufer die Mietwageneigenschaft als negativ angesehen werde, weil die vielen Nutzer nicht auf das Fahrzeug achten würden.

Unser Tipp: Als Händler immer darauf hinweisen, als Käufer vorsorglich beim Käufer nach Vorliegen einer Mietwageneigenschaft nachfragen, für wen es wichtig ist.