Unfall auf dem Supermarktparkplatz – wirklich alles super?
Unfälle auf Supermarktparkplätzen kommen leider häufig vor. Ob dies mit den beengten Verhältnissen, dem Trubel oder auch der erhöhten Unachtsamkeit zusammenhängt, ist offen.
Nicht offen ist, dass die Rechtsprechung in Fällen der Unfälle auf Supermarktparkplätzen nicht immer ganz nachvollziehbare Verteilungen der Schuld bei der Unfallabwicklung vornimmt.
In einer Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, I-9 U 32/12, fuhren zwei Fahrzeuge rückwärts. Ein Autofahrer fuhr auf dem Parkplatz rückwärts entlang, der andere fuhr rückwärts aus einer Parklücke heraus. Als der ausparkende Autofahrer den anderen rückwärtsfahrenden Autofahrer erkannte, hielt er noch an, dennoch kam es zu einer Kollision.
Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass der aus der Parklücke ausfahrende Autofahrer keine Schuld habe. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in der Berufungsinstanz, dass die Schuld 50 zu 50 zu verteilen sei. Es entschied, dass der ausparkende Autofahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht habe. Diese Sorgfaltspflicht umfasse auch, dass verhindert werde, dass es überhaupt zu einer Kollision kommt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Schuld sei damit 50 zu 50 zu verteilen.
Unser Tipp: Auf Supermarktparkplätzen erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen.
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