Autounfall – Was tun?

Nehmen Sie Kontakt mit crashhilfe.de auf. Hier wird Ihnen schnell und unkompliziert geholfen.

Vorab folgende Hinweise zum Vorgehen:

1. Wichtig ist, dass Sie natürlich die Unfallstelle ausreichend absichern. Schalten Sie den Warnblinker an, stellen Sie das Warndreieck auf (in einem Abstand von 50 bis 100 m), ziehen Sie sich die vorhandene Warnweste an.

2. Helfen Sie den weiteren Unfallbeteiligten, soweit dies erforderlich ist. Seien Sie aber bitte wachsam, dass nicht eine weitere Gefährdung für Sie selbst oder weitere Verkehrsteilnehmer entsteht. Leisten Sie, soweit erforderlich, Erste Hilfe.

3. Sammeln Sie entsprechende Beweise, fertigen Sie Bilder von der Unfallstelle und Fahrzeugen an. Sollten Zeugen vorhanden sein, sichern Sie deren Personalien.

4. Nehmen Sie auch die entsprechenden Personalien des Unfallgegners und dessen Versicherungsdaten auf. Füllen Sie, soweit vorhanden, einen Unfallbericht gemeinsam aus. In einem solchen Unfallbericht werden alle Daten erfasst, die bei der Unfallabwicklung benötigt werden.

5. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns mit dem nachfolgenden „Notfall-Button“. Wir helfen Ihnen gerne!

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Unfall A bis Z

Diese Kostenposition ist als Schaden zu ersetzen, wenn beispielsweise aufgrund eines Totalschadens ein neues Fahrzeug angeschafft wird. Gleiches gilt für die Anmeldekosten. Diese werden allerdings nur auf entsprechenden Nachweis hin ersetzt.

sind am Fahrzeug vorhandene nicht bzw. unreparierte Schäden.

Hierbei handelt es sich um den Betrag, der pauschaliert für etwaige Auslagen bezahlt wird bzw. zu bezahlen ist.

Grundsätzlich gibt es keine konkrete Grenze, wo die Bagatellgrenze endet bzw. beginnt. Eine konkrete Grenze gibt es nicht. Grundsätzlich kann man von einem Bagatellschaden bei einem Schaden von unter 700,00 € ausgehen. Viele Versicherungen versuchen, die Bagatellgrenze auf 1.200,00 € heraufzuziehen und verweigern für Schäden darunter den Ersatz der Sachverständigenkosten. Dies ist allerdings nicht richtig.

ist im Rahmen der Kfz-Versicherung der Wert eines vergleichbaren anderen Fahrzeuges, wenn es beschädigt wurde.

Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, was bedeutet, dass auch dann gehaftet werden muss, wenn kein Verschulden vorliegt.

Die Frage nach der Differenzbesteuerung stellt sich, wenn der Unfallgeschädigte einen etwaigen Totalschaden auf fiktiver Basis nach dem Sachverständigengutachten abrechnen möchte.

Ein Ergänzungsgutachten wird im Regelfall dann eingeholt, wenn beispielsweise das eingeholte Gutachten für nicht ausreichend erachtet wird bzw. einzelne Positionen nachträglich noch einmal geklärt werden müssen.

Beim Ersatzfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, das als Ersatz für die nicht mögliche Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges, so beispielsweise durch Anmietung, erhalten wird. Die Kosten für ein Ersatzfahrzeug müssen jedenfalls für die Dauer der Reparatur durch die gegnerische Versicherung getragen werden.

Hierunter versteht man, wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern die im Sachverständigengutachten enthaltenen Nettoreparaturkosten erhält, ohne eine Reparatur des Fahrzeugs durchzuführen.

Eine Haftpflichtversicherung dient dazu, einen Versicherten vor Haftungsansprüchen Dritter zu schützen, so beispielsweise, wenn er einen entsprechenden Unfall verursacht.

Mit einer Kaskoversicherung deckt man das Risiko der Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden und Verlust ab.

Hierunter versteht man die sogenannte Wertminderung.

Mietwagenkosten sind Kosten, die für den Ersatz eines Mietwagens gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden können.

Mitverschulden ist der Teil des Verschuldens, den eine Partei an einem Unfall selbst trägt. Über die Höhe des Mitverschuldens besteht oft Streit. In vielen Fällen erkennt die Rechtsprechung ein entsprechendes Mitverschulden in Höhe der Betriebsgefahr zu, da nach der Rechtsprechung es eine Gefahr für sich bildet, dass man Auto fährt.

Eine Nachbesichtigung meint, dass die Versicherung einen eigenen, von ihr beauftragten Sachverständigen schickt, um etwaige Unfallschäden zu begutachten.

Nach einem Unfall kommt es immer wieder vor, dass das Fahrzeug nach einem Unfall derart beschädigt ist, dass es nicht mehr verkehrssicher zu bewegen ist. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf entweder für ein Mietfahrzeug oder aber auf Nutzungsausfall. Die Höhe der Entschädigung fällt nach dem Fahrzeugtyp aus. Der Nutzungsausfall wird im Regelfall für die Dauer der Reparatur gezahlt. Der zu beauftragende Sachverständige legt im Regelfall die Dauer des Nutzungsausfalls fest.

liegt nur dann vor, wenn das Unfallfahrzeug seinem Besitzer nicht mehr zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Unfallabwicklung Anspruch auf einen Mietwagen oder, falls er keinen Mietwagen nimmt, Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

– Der Ombutsmann ist ein Schlichter, der bei Streitigkeiten unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben prüft, welcher der Parteien Recht zu geben ist.

Hierbei handelt es sich um einen Bericht, der im Regelfall von der gegnerischen Versicherung vorgelegt wird, in dem die vom eigenen Sachverständigen ermittelten Positionen mit einem eigenen Prüfbericht korrigiert werden, natürlich im Regelfall nach unten, zu Lasten des Geschädigten.

Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, im Regelfall der Werkstatt, dass das Fahrzeug repariert wurde. Dieses wird oftmals benötigt, um bei einer Unfallverursachung durch den Unfallgegner nicht nur den Nettobetrag der Reparaturkosten, sondern auch den Bruttobetrag zu erhalten (soweit kein Vorsteuerabzug beim Geschädigten besteht).

Reparaturkosten stellen diejenigen Kosten dar, die aufgewandt werden müssen, um das verunfallte Fahrzeug wieder in den Zustand zurückzuversetzen, der dem Zustand ohne Unfall entspricht.

Beim Restwert handelt es sich um den nach einer Unfallverursachung noch bestehenden Wert des Fahrzeuges. Es gibt hier eine Reihe von spezialisierten Händlern, die nach den Restwerten einen Kauf unfallbeschädigter Fahrzeuge vornehmen. Zum Teil werden auch Preise über dem Restwert gezahlt. Im Regelfall benennt die gegnerische Versicherung Händler, die verunfallte Fahrzeuge über dem Restwert ankaufen.

Hierbei handelt es sich um eine Schadensposition, die im Falle einer Schadensverursachung durch den Unfallgegner von der gegnerischen Versicherung getragen werden muss. Dies gilt nicht bei Bagatellschäden. In einem solchen Fall reicht im Regelfall die Vorlage eines Kostenvoranschlages.

Hierbei handelt es sich um eine Form des immateriellen Schadensersatzanspruches für im Wesentlichen eingetretene körperliche Schäden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von vielerlei Faktoren ab, so beispielsweise dem Umfang der Beeinträchtigung, der Dauer der Beeinträchtigung, etc.

Sind die Kosten für die Aufbewahrung des beschädigten Fahrzeugs. Das Standgeld muss im Fall einer Unfallverursachung im Regelfall von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Probleme ergeben sich in Einzelfällen bei der Länge des zu zahlenden Standgeldes.

Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen der sogenannten Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung. Kaskoversicherungen sind freiwillige Versicherungen zur Absicherung des eigenen Fahrzeugs. Zu unterscheiden ist hier zwischen der sogenannten Vollkaskoversicherung und der Teilkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung deckt im Regelfall Beschädigungen, Zerstörungen sowie den Verlust des Fahrzeugs ab.

ist ein Schaden, der so groß ist, dass eine Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt im Regelfall dann vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Jedoch ist es auch schon dann der Fall, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

ist ein Ereignis, bei dem jemand verletzt oder getötet wird oder materielle Schäden entstehen.

ist das Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Unfallort.

sind Kosten, die anfallen, wenn das beschädigte Unfallfahrzeug von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden muss.

ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung ist ein Muss. Die Vollkaskoversicherung ist freiwillig und kann insbesondere am eigenen Fahrzeug bei Unfällen entstandene Schäden abdecken. Die Vollkaskoversicherung umfasst die sogenannte Teilkaskoversicherung und darüber hinaus im Wesentlichen selbstverschuldete Unfallschäden.

Hierbei handelt es sich um bereits reparierte Schäden, die von der Qualität her unsachgemäß oder eben nur zum Teil sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind.

ist die durch einen Unfall am beschädigten Fahrzeug eingetretene Minderung des Wertes des Fahrzeuges aufgrund des eingetretenen Unfalles. Die Wertminderung wird im Regelfall im jeweiligen Sachverständigengutachten als Schadensposition durch den Sachverständigen festgehalten.

ist die nach § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes gesetzlich anerkannte Auskunftstelle in Deutschland zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Sie ermittelt darüber hinaus auch alle Daten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zweitzugelassene Fahrzeuge dem jeweiligen Schadensregulierer der ausländischen Versicherung in Deutschland.

ist jede Person, die Aussagen aus eigener Kenntnis über den erfolgten Unfall tätigen kann.

ist die amtliche Urkunde betreffend der Dokumentation der Haltereigenschaft mit den entsprechenden Daten des Fahrzeugs.

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